Vorsicht - bzgl. Pensionverträgen ist die Rechtseinordnung eher zwiespältig in D nach meinem Kenntnisstand.
Ein Miet- bzw. Pachtvertrag wird wohl regelmäßig nur dann angenommen, wenn wirklich nur Box und ggfs. Weidefläche ohne sonstige Leistung vereinbart wird. Wobei sich der Hauptteil des deutschen Mietrechts auf Wohnungen bezieht und daher bei sonstiger Vermietung nicht anwendbar ist.
So sagt 573c BGB in Nr. 1 Satz 1 "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig." Satz 2 bezieht sich schon explizit auf Wohnraum. Wobei § 573 BGB regelt, wann ein Vermieter überhaupt ordentlich kündigen darf.
Zum Pachtvertrag lässt sich § 584 BGB aus und sagt "Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll."
Ob man eher eine Miet- oder einen Pachtvertrag besitzt, verrät die Lektüre von § 535 (Miete) und 581 (Pacht) BGB
Bei Vereinbarung sonstiger Leistungen - je mehr desto eher - wird wohl häufiger ein Dienstleistungsvertrag angenommen, der mit einen Frist von 4 Wochen von beiden Seiten kündbar ist, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Ein Vollpensionvertrag - Füttern, Misten, Stellung von Futter und Einstreu, am Ende gar Koppelservice - ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eher ein Dienstleistungsvertrag.
Alles in allem wird der Schutz des Tieres im Fordergrund stehen. Trotzdem sollte man sich nicht allzu lange Zeit lassen, nach Alternativen zu suchen, wenn so etwas im Raum steht.
Sorry für den Excurs hier war ja nach Österreich gefragt.
