Also muss ein Paragraph zwischen § 463 und § 473 BGB dazu, der klarstellt, dass bei lebenden Wesen ein DINGLICHES Vorkaufsrecht besteht, und der Dritte zur Herausgabe auch bei vollzogenem Kaufvertrag verpflichtet ist.
Von der Sache her nicht schwierig, müsste von einem betroffenen (Ex-)Tierbesitzer aber wahrscheinlich erklagt werden

Übrigens: Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand hat das Ganze nichts mit der Frage zu tun, ob der Dritte gutgläubig erworben hat oder nicht. Die entsprechende Vorschrift greift hier gar nicht, weil der Kaufvertrag zwischen zweiten und drittem Eigentümer ja rechtlich existiert, punkt.