Also muss ein Paragraph zwischen § 463 und § 473 BGB dazu, der klarstellt, dass bei lebenden Wesen ein DINGLICHES Vorkaufsrecht besteht, und der Dritte zur Herausgabe auch bei vollzogenem Kaufvertrag verpflichtet ist.
Von der Sache her nicht schwierig, müsste von einem betroffenen (Ex-)Tierbesitzer aber wahrscheinlich erklagt werden
 
 Übrigens: Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand hat das Ganze nichts mit der Frage zu tun, ob der Dritte gutgläubig erworben hat oder nicht. Die entsprechende Vorschrift greift hier gar nicht, weil der Kaufvertrag zwischen zweiten und drittem Eigentümer ja rechtlich existiert, punkt.






 Man müsste natürlich verhindern, dass Viertkäufer mit dieser Regelung bewusst über den Tisch gezogen werden können. Hm...
 Man müsste natürlich verhindern, dass Viertkäufer mit dieser Regelung bewusst über den Tisch gezogen werden können. Hm...
 
   ) Das Vorkausfrecht war von ihrer Seite nicht so gemeint, dass sie ständig mitreden darf, sie war auch nie dort zu Besuch oder Ähnliches, hat nur ab und an mal ein paar Fotos bekommen.
 ) Das Vorkausfrecht war von ihrer Seite nicht so gemeint, dass sie ständig mitreden darf, sie war auch nie dort zu Besuch oder Ähnliches, hat nur ab und an mal ein paar Fotos bekommen.