Das BMELV hat dazu nochmal konkrete Fragen beantwortet. Dort wird dann auch nicht mehr vom Halter, sondern vom Stallbeitreiber gesprochen, weil das wohl auch zu Unklarheiten führte, wer denn nun im entsprechenden Fall als Halter zu bezeichnen ist. Letztendlich also derjenige, der das Tier in seinem Betrieb untergebracht hat.
http://www.bmelv.de/SharedDocs/FAQs/Lan ... er/18.html
Jede Pferdehaltung muss lt. ViehVerkV Abschnitt 9 Tierhaltung §26 auch der entsprechenden Behörde angezeigt und registriert werden. Man bekommt dann eine entsprechende zwölfstellige Registriernummer erteilt. Wenn man also sein Pferd in einem Pensionsstall hält und sich als Halter sieht, muss man sich auch als solcher registrieren lassen, was ja durchaus in Gemeinschafsts-SV-Ställen der Fall sein kann. Ansonsten gehört das Pferd bezüglich der Haltung zum Bestand des Stallbetreibers, der eine entspreschende Registriernmmer hat (oder es wird unterstellt, dass es illegal dort gehalten wird aber das wäre ja absurd

Entsprechend verhalten sich dann auch die Kontrolleure in der Praxis.
Und wie schon geschrieben, die Dänen haben das etwas anders umgesetzt, die haben Nachsicht, wenn man unverzüglich zumindest eine Kopie der ersten 4 Seiten vorlegen kann und in einer gewissen Frist dann das Original einreicht. Dann nehmen sie zumindest den entsprechenden Bußgeldbescheid zurück. Man bekommt den aber trotzdem erstmal und ohne Vorlage der Kopie, wird auch nichts zurückgenommen.