wobei gut zu wissen ist, dass schäden an der RB scheinbar als haftpflichtfall gehen - ost das immer so? weiß das jemand?
denn als besitzer bekomm ich ja nichts von meiner Haftpflicht, wenn mich emin eingenes pferd verletzt

Moderator: Stjern
Ich habe vor Jahrzehnten mal eine Vereins-Voltigruppe geleitet. Der Verein liess erst Kinder ab 8 (oder 10?) Jahren zu, mit der Begründung, dass kleinere Kinder nicht in der Lage wären, sich in verantwortbarer Weise ausreichend sicher auf dem 150 Stm Pferd zu halten. Wir hatten also nur Kinder ab den besagten Alter bis ca 15/17 Jahren.
Das wäre mir jetzt aber ganz neu. In meinem Vertrag steht ausdrücklich Reitbeteiligung und wie die versichert ist. Da ist sogar definiert, mit welchem Equipment das Pferd im Gelände geritten werden darf (u.a. Gebißlos, Sattellos). Daraus leitet sich mitnichten ein Mitbesitzanspruch ab und verhindert auch nicht die Zahlung im Schadenfall. Ich bin ja nun grad das beste Beispiel. Ich war als RB versichert, ich hatte einen Unfall mit dem Pferd und die Versicherung hat gezahlt. Wenn der mich heute abschießt, dann bekomme ich nur Geld von meiner Unfallversicherung, da zahlt die Pferdeversicherung nicht mehr weil ich jetzt der Eigentümer bin.Reitmaus hat geschrieben: ↑Di 13. Mär 2018, 09:43
Der Begriff "RB" wird meines Wissens nach als "MitBESITZER" definiert. Eine RB zahlt einen monatlichen festen Anteil an den Kosten des Pferdes und somit "gehört" ihr je nach Anteil der entsprechende Anteil des Pferdes. Das ist was Anderes als wenn man sein Pferd "ausleiht", egal ob gratis oder gegen einen Betrag entsprechend der Reitstunden. Wenn nun die RB jedoch als Mitbesitzer definiert wird, hätte sie ebenso wie der Hauptbesitzer keinen Anspruch auf Schäden an ihrer eigenen Person (vermutlich ebensowenig wie an ihrem sonstigen Eigentum, z.B. Pferd kickt eine Delle ins Auto der RB).
Also - mit Verlaub - wer schließt denn bitte sowas ab?Die Beklagte hatte zur Deckung ihrer Haftpflicht als Pferdehalterin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach den, dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen war der Versicherungsschutz jedoch für die entgeltliche Überlassung des Pferdes im Rahmen einer Reitbeteiligung ausgeschlossen.