Pachtvertrag kündigen

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Sanojlea
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Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Sanojlea »

Hallo... Mir wachsen über diesem Paragraphen echt noch graue Haare! :flag: Vielleicht kann mir noch Jemand helfen?
§594a Bürgerliches Gesetzbuch

Kündigungsfristen

Artikel 1

Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Artikel 2

Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Ich würde das jetzt so verstehen:
Wenn ich bis zum 03.01.2016 gekündigt hätte (hab ich ja nicht, nett und dumm wie ich war :roll: ) dann hätte ich die verpachteten Wiesen zum Ende des Jahres 2017 zurück? Da ich das nicht getan habe bekomme ich sie, wenn ich jetzt kündige, zum Ende des Jahres 2018 wieder?
Wenn ich ausserordentlich kündige dann im Sommer 2017? Aber ich finde die Gründe nicht für die ausserordentliche Kündigung, außer den dass der Pächter nicht ordentlich/pünktlich zahlt...

:wall: Boah ich hasse es!!! Diese beschissenen Pachtverträge "auf unbestimmte Zeit" weil mündlich und läuft schon länger als 2 Jahre...

Mein Problem ist dass die Wiesen nicht gepflegt werden UND dass ich sie haben will für meine eignen Pferde! Akut habe ich grade das Problem das insbesondere eine Wiese wirklich ganz furchtbar aussieht, totaler Distelakker! Alle Bauern drum rum sind sauer weil der Samen fliegt, beschweren sich bei meinem Vater (Eigentümer! Und wenn ich hier schreib dass ich kündige dann mein ich immer "Ich setz das Schreiben auf und Papa und Mama unterschreiben") und sagen wir könnten kündigen weil nicht ordentlich bewirtschaftet... Aaaaber so einfach ist das nicht, hab bei der zuständigen Kammer angerufen und der Mann wollte sich da auch nicht äußern und sagt das wäre Sache eines Rechtsanwaltes uns da zu beraten :roll:
Ich bin stinksauer!! Weil ich schon vor Wochen (dummer weise ich, per sms) abgemahnt habe dass die Wiese gemacht werden muss, dann hab ich mit einem der Landwirte von den Nachbargrundstücken geredet- der zufällig mit mir zur Schule gegangen ist ;) Ich hab mit ihm ausgemacht dass er mähen soll, Hu machen und sich mit der Pächterin darüber verständigen. Die Pächterin sagt sie hätte genug heu dieses Jahr (ich weiß dass der eigentliche Grund ist dass sie nicht in Vorkasse treten kann) und antwortet ihm er solle entweder die Rinder drüber schicken oder es stehen lassen :evildevil: Auf dass es da NOCH schlimmer aussieht???
Über alle andern Wiesen ärgere ich mich auch, gepflegt ist eh anders! Aber das hier lässt das Fass echt überlaufen...
"Ich will alles daran setzen und mein Bestes geben, damit diese Pferde in ihrem freundlichen Wesen gut über mich urteilen und damit Harmonie walte, getragen vom Einvernehmen zwischen zwei Lebewesen."
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A.Z.
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von A.Z. »

Der dritte Werktag ist nicht notwendiger Weise der 3.1. Da hilft der Kalender. Werktage sind Montag bis Samstag sofern es keine Feiertage sind. ;-)

Ja, regulär könntet ihr jetzt zum 31.12.2017 kündigen.

Ob ein Fall vorliegt, der eine außergerichtliche Kündigung rechtfertigt :nix: dazu würde ich wirklich einen Fachanwalt fragen.
Viele Grüße Angela

Oh Großer Geist, hilf mir, nie über einen anderen Menschen zu urteilen, bevor ich nicht zwei Wochen lang in seinen Mokassins gelaufen bin. (Lachender Fuchs, Sioux-Häuptling)

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Cate
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Cate »

hier läuft das Pachtjahr üblicherweise vom 01.11. bis zum 31.10. des Folgejahres - guck da lieber nochmal genau nach, wann dein Vertrag begonnen hat.

Und ja, zwei Jahre Kündigungsfrist ist für Pachtverträge üblich, ebenso die sechs Monate für eine außerordentliche Kündigung (der Bewirtschafter muss ja auch noch ernten können).
Nicht zahlen kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, allerdings muß man den Pächter dafür mit Sicherheit erst anmahnen und in Verzug setzen, lass dich da besser von einem RA beraten. In den meisten Pachtverträgen steht auch was von "ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" o.ä. drin, evtl. findest du da noch eine Handhabe für eine außerordentliche Kündigung? Wenn die Fläche nun aber z.B. als Wildacker geführt wird, wird der "Saustall" u.U. noch gefördert ....
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von A.Z. »

Sanojlea hat geschrieben:Diese beschissenen Pachtverträge "auf unbestimmte Zeit" weil mündlich und läuft schon länger als 2 Jahre...

...
Da ist wohl nix mit nachlesen, Cate. ;)
Viele Grüße Angela

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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Sanojlea »

A.Z. hat geschrieben:
Sanojlea hat geschrieben:Diese beschissenen Pachtverträge "auf unbestimmte Zeit" weil mündlich und läuft schon länger als 2 Jahre...

...
Da ist wohl nix mit nachlesen, Cate. ;)
Leider wahr.
Wenn die Fläche nun aber z.B. als Wildacker geführt wird, wird der "Saustall" u.U. noch gefördert ....
Nein da wird gar nix geführt, außer Nutzung als Pferdeweide von einer Privatperson!
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Cate »

ah, sorry :oops:

sowas macht man aber auch nicht!
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Sanojlea »

Der dritte Werktag ist nicht notwendiger Weise der 3.1. Da hilft der Kalender. Werktage sind Montag bis Samstag sofern es keine Feiertage sind. ;-)
Ja gut das war mir jetzt nicht so wichtig, weil es ja eh rum ist, wir sind ja mitten im Jahr ;)
Ja, regulär könntet ihr jetzt zum 31.12.2017 kündigen.
Nein eben nicht sondern eben erst zum Ende des 2. Jahres und dieses hier gilt nicht da angefangen also zum Ende 2018...
Ob ein Fall vorliegt, der eine außergerichtliche Kündigung rechtfertigt :nix: dazu würde ich wirklich einen Fachanwalt fragen.
Wie/wo finde ich den eigentlich?
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Sanojlea »

Cate hat geschrieben:ah, sorry :oops:

sowas macht man aber auch nicht!
Oh glaube mir, das passiert mir auch nie wieder! :evildevil: Damals dachte ich noch die Kündigungsfrist betrüge ein Jahr, dann wäre es ja zu verschmerzen... Evtl. war das sogar vor 7 Jahren noch so als sie das Land bekommen hat?... Jedenfalls ist mir das eine Lehre! Obwohl es jetzt auch keinen Unterschied machen würde, es wären so oder so 2 Jahre
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Ramona »

Ich hab dir mal die Paragraphen raugesucht und die nach meinem Verständnis für deinen Fall relevanten Passagen fett markiert. "Verwilderung eines Grundstücks" ist jedenfalls ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Allerdings musst du zuvor den Pächter schriftlich abmahnen und einen angemessene Frist setzen, in der er Zeit hat das Grundstück wieder "instand" zu setzen, hier also z. B. das Unkraut zu bekämpfen. Erst wenn der Pächter diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, kannst du außerordentlich kündigen, ebenfalls schriftlich! Nutzt er die gesetzte Frist und schafft Abhilfe, bleibt dir nur die ordentliche Kündigung. Schreiben dieser Art immer per Einschreiben zustellen lassen oder persönlich unter Zeugen, die vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen haben, in die Hand drücken, damit der Empfänger hinterher nicht behaupten kann, er habe nichts bekommen.

§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
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Sanojlea
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Re: Pachtvertrag kündigen

Beitrag von Sanojlea »

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
Sie hat es ja ohne uns zu fragen dem Landwirt für die Rinder angeboten...

Sehr geehrte Frau YXDR,
Wie Sie bereits wissen sind bei uns vermehrt Beschwerden eingegangen über dass Grundstück in 3..... TTZZZ/gggnnn mit der Flur Nummer XXXXXXXXX das Sie von mir gepachtet haben.
Das Grundstück ist sehr stark mit Disteln bewachsen, was es vor der Übernahme durch Sie nicht war. Dadurch dass Sie das Grundstück nicht, oder nicht früh genug im Jahr abweiden oder mähen verteilt sich der Samen auf die Nachbargrundstücke und die umliegenden Landwirte beschweren sich bei mir über die Wertminderung ihrer Grundstücke.
Meine Tochter hatte Sie bereits am 25.07 in meiner Vertretung per sms aufgefordert die Wiese innerhalb von 8 Wochen zu säubern. Ebenso stand meine Tochter mit ihnen in Kontakt um das abmähen der Wiese zu gewährleisten, was Sie verweigert haben. Auf Grund des Drucks durch die umliegenden Landwirte und die vorrausgegangen mündlichen und per sms schriftlichen Abmahnungen erteile ich Ihnen hiermit die Frist das Grundstück bis zum 30. September gepflegt zu haben. Das bedeutet dass sie es entweder mit ihren Pferden abweiden und den Mist anschließend oder während der Beweidung entfernen, sowie stehengebliebenes Gras und Unkraut abmähen, oder das Grundstück mulchen (nach der Beweidung oder ohne Beweidung) oder das Grundstück mähen.
Geschieht dies nicht ordnungsgemäß behalte ich mir eine fristlose Kündigung vor.


Ist das so ok? Sie hat übrigens keine Maschienen zum bewirtschaften und in dem Moment wo sie Jemand andern drauf lässt muss Sie fragen oder sie bricht gleich wieder die Pflicht als Pächter... :whistle: nein ich bin nicht gemein... :whistle:
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