Den gleichen Sermon habe ich aktuell wegen Örvar. Der ist ja nun nach einem Tritt und folgendem Trümmerbruch des Unterarms tot. Es gilt in einem solchen Fall unter anderem §830 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__830.html
Es gibt Urteile dazu:
OLG München
„Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist § 830 I S. 2 BGB auch dann
anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend
verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren,
verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu
einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem
gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen
Überwachung unterliegt. […] Ein wie auch immer umschriebenes
„anspruchsbegründendes Verhalten“ des beteiligten Tieres oder der beteiligten Tiere ist
hingegen nicht Voraussetzung für die Beteiligtenstellung des Tierhalters im Rahmen von
§ 830 I S. 2 BGB. Das tierische Verhalten ist nur relevant im Rahmen des Tatbestandes
des § 833 BGB, soweit es um die Frage geht, ob sich die typische Tiergefahr verwirklicht
hat. Gegen diese Begründung der ggf. gemeinsamen Haftung des Beklagten und L. lässt
sich auch nicht ins Feld führen, die Tiergefahr lasse sich so nicht mehr sicher abgrenzen
und die darauf beruhende Haftung werde unkalkulierbar. Auch bei anderen
Fallgestaltungen ist die Abgrenzung der Beteiligten von den Nichtbeteiligten unter
Umständen schwierig (bei Teilnehmern einer Großdemonstration, aus der heraus
Gewalttaten verübt werden zum Beispiel, siehe Palandt – Sprau, § 833 BGB m. w. N.).“.
OLG Koblenz:
„Vor dem Hintergrund, dass der genaue Hergang des schädigen Ereignisses nicht mehr
aufklärbar ist, können sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, dass damit nicht
nachweisbar sei, dass ihr jeweiliges Pferd an der Schädigung des Klägers mitgewirkt
habe. Zu Gunsten des Klägers greift hier nämlich § 830 BGB. So hat § 830 I. S 2 BGB
die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zum Ziel, dessen
Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt
werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlungen jede für sich
geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist.
Dieser Schutzzweck erfasst auch die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S.
1 BGB. Wie der zu beurteilende Sachverhalt zeigt, können im Rahmen dieser
Bestimmung, weil der Geschädigte nicht festzustellen vermag, welches von mehreren
Tieren den Schaden herbeigeführt hat, die gleichen Beweisschwierigkeiten auftreten,
deren Behebung die Norm des § 830 I S. 2 BGB dient. Auch in den Fällen der
Tierhalterhaftung ist es daher gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der
gemeinsam Gefährdung in einer ihrer Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als
den Geschädigten leer ausgehen zu lassen.“.
Ergo: Man KANN auch 100% kriegen, müßte aber dafür ggf. vor Gericht. Nimmt man von vorne herein 50% "Verwirklichung der Tiergefahr" in Kauf hat man außergerichtlich bessere Chancen. Jeder einzelne der Gruppe haftet im Zweifel für den Schaden Gesamtschuldnerisch, sofern nachgewiesen ist, dass der Schaden durch ein Individuum aus der Gruppe entstanden sein MUSS (und hier liegt der Hund begraben in meinem Fall - die Versicherung beruft sich darauf, dass ich mangels Zeugen nicht 100%ig nachweisen kann, dass der Trümmerbruch durch einen Tritt verursacht wurde). Das heißt, man kann sich einen aus der Gruppe greifen, haftbar machen und die haftende Versicherung muss sich dann selbst um Ausgleich kümmern.