Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Moderator: Stjern

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november
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Re: Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Beitrag von november »

Das finde ich eine sehr interessante Information. Gut zu wissen!
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Sunny77
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Re: Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Beitrag von Sunny77 »

Den gleichen Sermon habe ich aktuell wegen Örvar. Der ist ja nun nach einem Tritt und folgendem Trümmerbruch des Unterarms tot. Es gilt in einem solchen Fall unter anderem §830 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__830.html

Es gibt Urteile dazu:
OLG München
„Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist § 830 I S. 2 BGB auch dann
anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend
verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren,
verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu
einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem
gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen
Überwachung unterliegt. […] Ein wie auch immer umschriebenes
„anspruchsbegründendes Verhalten“ des beteiligten Tieres oder der beteiligten Tiere ist
hingegen nicht Voraussetzung für die Beteiligtenstellung des Tierhalters im Rahmen von
§ 830 I S. 2 BGB. Das tierische Verhalten ist nur relevant im Rahmen des Tatbestandes
des § 833 BGB, soweit es um die Frage geht, ob sich die typische Tiergefahr verwirklicht
hat. Gegen diese Begründung der ggf. gemeinsamen Haftung des Beklagten und L. lässt
sich auch nicht ins Feld führen, die Tiergefahr lasse sich so nicht mehr sicher abgrenzen
und die darauf beruhende Haftung werde unkalkulierbar. Auch bei anderen
Fallgestaltungen ist die Abgrenzung der Beteiligten von den Nichtbeteiligten unter
Umständen schwierig (bei Teilnehmern einer Großdemonstration, aus der heraus
Gewalttaten verübt werden zum Beispiel, siehe Palandt – Sprau, § 833 BGB m. w. N.).“.

OLG Koblenz:
„Vor dem Hintergrund, dass der genaue Hergang des schädigen Ereignisses nicht mehr
aufklärbar ist, können sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, dass damit nicht
nachweisbar sei, dass ihr jeweiliges Pferd an der Schädigung des Klägers mitgewirkt
habe. Zu Gunsten des Klägers greift hier nämlich § 830 BGB. So hat § 830 I. S 2 BGB
die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zum Ziel, dessen
Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt
werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlungen jede für sich
geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist.
Dieser Schutzzweck erfasst auch die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S.
1 BGB. Wie der zu beurteilende Sachverhalt zeigt, können im Rahmen dieser
Bestimmung, weil der Geschädigte nicht festzustellen vermag, welches von mehreren
Tieren den Schaden herbeigeführt hat, die gleichen Beweisschwierigkeiten auftreten,
deren Behebung die Norm des § 830 I S. 2 BGB dient. Auch in den Fällen der
Tierhalterhaftung ist es daher gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der
gemeinsam Gefährdung in einer ihrer Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als
den Geschädigten leer ausgehen zu lassen.“.

Ergo: Man KANN auch 100% kriegen, müßte aber dafür ggf. vor Gericht. Nimmt man von vorne herein 50% "Verwirklichung der Tiergefahr" in Kauf hat man außergerichtlich bessere Chancen. Jeder einzelne der Gruppe haftet im Zweifel für den Schaden Gesamtschuldnerisch, sofern nachgewiesen ist, dass der Schaden durch ein Individuum aus der Gruppe entstanden sein MUSS (und hier liegt der Hund begraben in meinem Fall - die Versicherung beruft sich darauf, dass ich mangels Zeugen nicht 100%ig nachweisen kann, dass der Trümmerbruch durch einen Tritt verursacht wurde). Das heißt, man kann sich einen aus der Gruppe greifen, haftbar machen und die haftende Versicherung muss sich dann selbst um Ausgleich kümmern.
Liebe Grüße,
Sunny
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Hottie
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Re: Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Beitrag von Hottie »

baobap hat geschrieben: Di 10. Apr 2018, 12:43 Wir hatten das am Hof mal in einer 5er Herde und es war eindeutig eine Trittverletzung, vom TA bestätigt und auch nachher von der Klinik. Wurde mit 50% von allen anderen ihrer Versicherungen übernommen. Einer hat es seiner Versicherung gemeldet mit den Daten der anderen, die ihre Pferde in der gleichen Herde hatten + deren Versicherungen. Belief sich auf gut 3500,-. War aber anstandslos geregelt worden.
Echt??? Wieso habe ich "meine" Weideverletzungen eigentlich immer selbst bezahlt?? :-e :-e :-e

Aber wenn man das jetzt mal weiter spinnt und man eine Herde mit vielen Pferden hat, von denen immer mal wieder eins eine mehr oder weniger große Verletzung hat, die tierärztlich behandelt wird.... Das machen die Versicherungen doch nicht mit?
baobap
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Re: Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Beitrag von baobap »

Hottie hat geschrieben: Do 26. Apr 2018, 21:39
baobap hat geschrieben: Di 10. Apr 2018, 12:43 Wir hatten das am Hof mal in einer 5er Herde und es war eindeutig eine Trittverletzung, vom TA bestätigt und auch nachher von der Klinik. Wurde mit 50% von allen anderen ihrer Versicherungen übernommen. Einer hat es seiner Versicherung gemeldet mit den Daten der anderen, die ihre Pferde in der gleichen Herde hatten + deren Versicherungen. Belief sich auf gut 3500,-. War aber anstandslos geregelt worden.
Echt??? Wieso habe ich "meine" Weideverletzungen eigentlich immer selbst bezahlt?? :-e :-e :-e

Aber wenn man das jetzt mal weiter spinnt und man eine Herde mit vielen Pferden hat, von denen immer mal wieder eins eine mehr oder weniger große Verletzung hat, die tierärztlich behandelt wird.... Das machen die Versicherungen doch nicht mit?
Weideverletzung ist ja nicht gleich tatsächliche Verletzung DURCH ein anderes Pferd - so wie bei uns eine nachweißliche Trittverletzung (Fingerabdruck - äh - eindeutiger Hufabdruch sogar sichtbar!).

Wenn beim Blödeln einer durch den Zaun geht, einer beim Wälzen in einer Litze hängen bleibt, einer beim toben sich am einzig vorhandenen Baum einen Ast irgendwo reinspießt usw. ist das vielleicht wieder was anderes, aber bei eindeutigem "Tatbestand" durch ein anderes Pferd - dafür ist sie ja da die Versicherung, meine ich.
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A.Z.
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Re: Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Beitrag von A.Z. »

Ich für mein Teil würde tatsächlich zwischen mehr und weniger großen Verletzungen unterscheiden.

Sachen, die sehr eindeutig durch ein anderes Pferd entstanden (Tritte, schlimme Bisse) und die am Ende vom finanziellen Umfang sogar existenzbedrohend sind, würde ich schon versuchen über die Versicherung zu regeln.

Kleine Sachen, die ich leisten kann oder die mein Pferd sich tatsächlich selbst zugefügt - wer sollte dafür leisten. Dafür gibt's höchstens OP-/Krankenversicherungen.

Ich bin da tatsächlich zurückhalten, denn wenn jeder jeden kleinen Mist anmeldet, werden die Versicherungen auf lange Sicht auch teuer. Und keine zu haben, ist für mich keine Option.
Viele Grüße Angela

Oh Großer Geist, hilf mir, nie über einen anderen Menschen zu urteilen, bevor ich nicht zwei Wochen lang in seinen Mokassins gelaufen bin. (Lachender Fuchs, Sioux-Häuptling)

In memoriam
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Sunny77
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Re: Rechtliches - Verletzung nach Eingliederung

Beitrag von Sunny77 »

Noch ein kleiner Nachtrag - die Argumentation, die ich bei Örvar (teilweise Erfolgreich, wir haben einen Vergleich von 50% erwirkt) gefahren habe, wurde im April vom Bundesgerichtshof genau anders entschieden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 7&nr=85351

Ergo: Laut höchstrichterlichem Beschluss gibt es nix, wenn keiner den Vorfall gesehen hat. :(
Liebe Grüße,
Sunny
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