Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

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Sunny77
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Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Sunny77 »

Hallo ihr Lieben :)

Vielleicht finde ich ja jemanden, der Lust hat sich mit mir gemeinsam ein paar Überlegungen anzustellen - aus reiner Spaß an der Freude.

Ich bin auf Facebook über eine junge Frau gestolpert, die ihren traumhaft schönen Isi-Wallach für 1-2 Jahre zur Verfügung stellen will, weil sie gerade ihren Job verloren hat und darüber hinaus ihre langjährige Beziehung gescheitert ist und sie nun auszieht. Nun kann sie sich das Pferd eigentlich nicht mehr leisten, will ihn aber auch nicht verkaufen, sondern die Chance haben ihn in 1-2 Jahren wieder zurück zu nehmen. Und NEIN - ich ziehe nicht mal annähernd in Erwägung, das Pferd zu übernehmen, das emotionale Drama würde ich nicht überleben.
Ich hatte sie gefragt, ob sie weiß, woraus sie sich einläßt und so sind wir in's Gespräch gekommen. Sie hat natürlich zig Interessenten, vor allem junge Mädchen, die kein Geld haben, aber sich den "Traum vom Pferd als wäre es mein eigenes" erfüllen wollen. Tatsächlich fand ich alleine die Überlegung total spannend und da ich so rechtlichen Kram irgendwie auch super interessant finde, habe ich mir da einfach mal ein paar Gedanken zu gemacht ;)

Mein Gedanke war, dass es ja NOCH viel schwieriger ist für alle Parteien für Sicherheit und Verlässlichkeit zu sorgen, als bei einem Verkauf. Schließlich verleiht man ja hier keinen Hammer oder eine CD... Sondern ein Lebewesen. Solche Pachtverträge kommen andererseits bestimmt öfter vor, zum Beispiel in der Zucht oder bei Turnierpferden oder Rennpferden.

Schauen wir uns also zuerst mal die Parteien und ein paar Definitionen an:
Eigentümer: Das Eigentum grenzt die Herrschaft über Sachen und andere Vermögensgegenstände zwischen Personen ab. Es gewährt eine umfassende Gewalt. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen kann eine Person über ihr Eigentum grundsätzlich nach Belieben entscheiden.

Besitzer: Besitz: die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854 ff. BGB) nicht zu verwechseln mit Eigentum. Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, wer sie tatsächlich innehat (z.B. auch der Dieb).

Tierhalter: Tierhalter ist derjenige, dem aus eigenem Interesse auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, der für dessen Kosten aufkommt und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt. (Definition eines Gerichts, Link gefunden hier im Forum)

Dann schauen wir uns mal die verschiedenen Vertragsformen an:
Pacht: Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit Früchte anzubauen, wofür dem Eigentümer ein Entgelt zusteht. Die Pacht ist von der Miete abzugrenzen, diese unterscheidet sich darin, dass der Mieter im Gegensatz zum Pächter nicht die Möglichkeit der Fruchtziehung hat.

Möchte man sein Pferd unentgeltlich zur Verfügung stellen, so kann man lediglich einen "Vertrag über die Überlassung eines Pferdes zur zeitlich begrenzten Nutzung" abschließen.

Was muss nun also alles in so einen Vertrag rein... Woran sollte man denken...
  1. Art des Vertrags (Überlassung zur Nutzung oder Pachtvertrag)
  2. Vertragspartner (Eigentümer und zukünftiger Halter/Nutzer)
  3. Vertragsgegenstand – das Pferd. Möglichst genau. Name, Geburtsdatum, Züchter, Lebensnummer, Chipnummer, Farbe, besondere Abzeichen wenn vorhanden
  4. BESCHAFFENHEIT des Pferdes
Hier unterbreche ich meine Liste mal... das ist nämlich der erste so richtig kritische Punkt! Was gehört alles zur Beschaffenheit eines Pferdes?
  • Gesundheitszustand
  • Charakterliche Beschreibung
  • Ausbildungsstand
  • Eignung und Einsetzbarkeit
Der Gesundheitszustand ist deswegen besonders kritisch in der Beschreibung, als das es bei Rückgabe des Pferdes schnell zu Streit kommen kann. Der Eigentümer könnte dem Nutzer vorwerfen, dass Pferd sei in seiner Obhut zu Schaden gekommen und der Nutzer muss jetzt einen Wertausgleich schaffen. Andererseits könnte der Nutzer dem Eigentümer vorwerfen, das Pferd hätte den Schaden bereits vorher gehabt und der Eigentümer möchte sich nun bereichern. Also muss man den Gesundheitszustand 2x feststellen. Bei Abgabe und bei Rückgabe.
Zur Feststellung des Gesundheitszustandes gibt es AKUs. Je größer die ist, desto besser, am besten inkl. Blutprobe(n), die dann teilweise eingefroren wird. Evtl. auch Röntgenbilder.
Dann muss man überlegen, wer die Feststellung des Gesundheitszustandes bezahlt, wer den Tierarzt dafür aussucht, wo und wann diese Feststellung durchgeführt wird. Ich denke, beide müßten sich die Kosten teilen (denn es haben ja auch beide ein Interesse an der Feststellung), man müßte sich gütlich auf einen Tierarzt einigen und ich würde so eine Feststellung VOR der Abholung durchführen lassen, sonst sind nachher „Schäden“ durch den Transport in der Untersuchung drin. Wird das Pferd dagegen gebracht, könnte der Nutzer ein Interesse daran haben, dass die Untersuchung erst nach dem Transport durchgeführt wird - die Frage ist nämlich hier, wann der Gefahrenübergang definiert wird (also wer trägt das Risiko von Schäden). Beim Verkauf sagt man, dass der Gefahrenübergang normalerweise bei Übergabe ist. Bis dahin trägt der Eigentümer das Risiko, danach der Nutzer.
Festgehalten werden müssen auch alle früheren Erkrankungen oder Unfälle, Besonderheiten etc. in Bezug auf die körperliche Verfassung, Fütterung etc. Denn selbst, wenn bei der AKU alles gut ist, sollte man Schäden, die aus den früheren oder bestehenden Erkrankungen resultieren ausschließen (z.B. das Pferd hatte mal eine Rehe, dann kann der Eigentümer keinen Wertausgleich verlangen, wenn das Pferd wieder eine Rehe entwickelt - so machen es Versicherungen ja auch. Das entsprechende Risiko ist vom Eigentümer zu tragen).
Zuletzt muss noch ein Passus her, dass beide Parteien sich darüber einig sind, dass das Pferd in Bezug auf alle nicht bei der AKU festgestellten Mängel oder bekannte Risiken als "gesund" einzustufen ist.

Die Charakterliche Beschreibung dient hauptsächlich dem Schutz des Eigentümers. Wenn der Nutzer beispielsweise das Pferd nach 6 Wochen zurück geben will, weil es ihm zu "wild" ist, dann kommt es darauf an, was in diesem Passus gestanden hat und ob das als Grund für eine fristlose oder fristgerechte Kündigung des Vertrags in Frage kommt. Fristlose Kündigung des Vertrags aufgrund bestehender charakterlicher Merkmale (z.B. sehr temperamentvoll, kann hengstig sein, etc.) könnte natürlich ausgeschlossen werden – oder mit Vertragsstrafe belegt werden. Wenn der Nutzer das Pferd aus charakterlichen Gründen zurückgeben will, muss er zahlen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertragsstrafe nie "unverhältnismäßig hoch" sein darf. Die Bemessungsgröße wäre hier auch nicht der Wert des Pferdes, sondern die dem Eigentümer entstehenden Kosten bei plötzlicher, fristloser Kündigung (Organisation der Abholung, neuer Stall) - ich denke die Vertragsstrafe darf dann niemals höher sein als die Kosten der Abholung plus einen Monat Stallmiete, max. 500€.

Beim Ausbildungsstand darf man als Eigentümer auch nicht flunkern. Am besten schreibt man, dass dieser im Rahmen eines oder mehrerer Proberitte durch den Nutzer überprüft und bestätigt wurde. Wenn das Pferd bisher keinen Pass gegangen ist, aber Passveranlagung hat, dann muss das genau so rein. Wenn es zwar in der Gruppe ins Gelände geht, aber nicht alleine, dann muss das genau so da rein. Das Problem hier ist der Begriff "zugesicherte Eigenschaften".

Eignung und Einsetzbarkeit ist z.B. „zum Zwecke der Freizeitreiterei einsetzbar“. Hier stehen ebenfalls zugesicherte Eigenschaften. Wenn man also rein schreibt „zum Zwecke der Turnierreiterei einsetzbar“ und das Pferd kriegt auf Turnieren nur einen Herzinfarkt nach dem anderen, dann kann der Nutzer diese zugesicherte Eigenschaft nicht nutzen und hat ggf. Ansprüche auf Schadenersatz.

Last but not Least sollte man unbedingt einen Passus hinzufügen, dass die hier beschriebene Beschaffenheit sich aufgrund der Haltung, Fütterung, Umgang und Ausbildung durch den Nutzer verändern kann und der Eigentümer in der Zeit der Überlassung KEINEN Einfluss auf diese Dinge hat. Der Nutzer übernimmt die gesamte Verantwortung über die Entwicklung des Pferdes während der Nutzungsdauer. Man sollte Schadensersatzansprüche oder Wertausgleich an den Nutzer ausschließen, wenn eine beschriebene Eigenschaft während der Nutzung nicht besteht.

[Weiter geht's im nächsten Post, sonst wird es zu lang]
Liebe Grüße,
Sunny
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Sunny77
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Sunny77 »

[Nächster Teil der trockenen, juristischen Materie *g]
5. Wie vorher schon erwähnt muss man den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs definieren, um festzulegen, wer das Risiko für die Verschlechterung der Beschaffenheit oder Untergang (=Tod) des Pferdes trägt. Wie schon gesagt ist das normalerweise bei Übergabe des Pferdes. Je nachdem, wer transportiert kann das bei Abholung am Hof oder beim Bringen bei Ankunft am Hof sein.
6. Vereinbarter Wert des Pferdes - das ist für mehrere Dinge wichtig. Zum Einen um die Verhältnismäßigkeit von Vertragsstrafen und Schadensersatz von vorne herein festzulegen. Zum Anderen um ein eventuelles Vorkaufsrecht bei Verkaufsabsicht durch den Eigentümer während der Vertragslaufzeit schon mal vorab zu regeln. Man stelle sich vor, man hat das Pferd ein Jahr lang wie sein eigenes geliebt und gehegt und gepflegt und dann komme plötzlich der Eigentümer und sagt "Ich habe hier ein Angebot über 10.000€, Du darfst das Pferd für den gleichen Preis aber zuerst kaufen...". Was nämlich kaum jemand weiß ist, dass "Vorkaufsrecht" nicht bedeutet, dass man ei Pferd zu dem Preis kaufen kann, den man selbst bereit ist zu zahlen, sondern den Preis, der durch belegbares Angebot festgelegt ist. Vorkaufsrecht kommt nämlich ursprünglich aus dem Immobilienrecht. (Das ist übrigens der Grund, warum in meinem Verkaufsvertrag von Freydís drin steht, dass wir den Kaufvertrag zu gleichen Konditionen rückabwickeln, wenn die Eigentümerin sie los werden will. Dann kriegt die Eigentümerin nämlich 1€ und ich das Pferd)
7. Was wird mit dem Pferd übergeben? (Equidenpass, ggf. separater Impfpass, Halfter, etc.)
8. Ggf. Einschränkungen für die Nutzung!

Hier unterbreche ich auch noch einmal, denn da steckt der nächste Hund begraben!
Der Eigentümer bleibt ja Eigentümer und hat letztlich die Verfügungsgewalt. Beim Verkauf gibt man diese ja auf, das heißt, man kann in einen Kaufvertrag so viel rein schreiben wie man will über "muss im Offenstall gehalten werden" - wenn man das Eigentum aufgibt, hat man da keine Handhabe mehr. Wenn ich aber die Nutzung übertrage oder das Pferd verpachte, dann habe ich eine Handhabe! Hier kann ich nämlich genau sagen, was ich erlaube und was nicht, welche Ansprüche ich stelle, usw.
Das können Anforderungen an die Haltung, den Umgang oder die Nutzung des Pferdes (z.B. keine Turniere, nicht ohne schriftliche Absprache transportieren, beschlagen ja/nein, barhuf ja/nein, eindecken, scheren, keine Kinder bzw, nur Reiter über 18, etc.) sein, aber auch die Definition, ob das Nutzungsrecht übertragbar ist z.B. an Reitbeteiligungen oder auch ob eine „Untervermietung“ erlaubt ist. Darf das Pferd also an Reitschüler verliehen werden im Sinne eines Schulpferdes, was ist mit Beritt o.ä. Auch die Forderung nach regelmäßigem Unterricht mit dem Pferd bei einem anerkannten Trainer kann hier festgehalten werden, wobei sich die Frage auftut, was ist "regelmäßig" (z.B. mindestens 1x im Monat oder 1x im Quartal oder 1x im Jahr), wann ist ein Trainer "anerkannt" (z.B. Schüler von Branderup-Trainern, die selbst noch nicht geprüft sind, aber gerne 40€ die Stunde nehmen) und wie kontrolliert man das?
Auch, wenn die Punkte nachher noch mal einzeln kommen, sollte man eine regelmäßige Berichterstattung sowie das Recht zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen durch den Eigentümer einräumen.
Was passiert nun also bei Nicht-Beachtung dieser Bedingungen? Für Schäden oder Wertminderung am Pferd aus Nichtbeachtung trägt der Nutzer sowieso das Risiko und muss deswegen dem Eigentümer gegenüber haften. Man könnte für die Missachtung einzelner Punkte ebenfalls eine Vertragsstrafe festlegen und bei mehrfacher (zweimaliger? dreimaliger?) Missachtung eine fristlose Kündigung des Vertrags bei ähnlichem Schadenersatz wie bei Rückgabe aus Charaktergründen definieren (damit Abholung und erste Stallmiete wenigstens gedeckt sind). Man könnte auch die Einschränkungen der Nutzung staffeln. Die, die wirklich überlebenswichtig sind (zum Beispiel nasses Heu oder Heulage sowie kein Stroh bei einem Lungenkranken Pferd) führen bei Missachtung zur sofortigen fristlosen Kündigung, andere dagegen erst bei mehrfacher Missachtung.

9. Welche Pflichten hat der Nutzer

Auch ein längerer Absatz. Der Nutzer übernimmt die Sorge und die Kosten für die artgerechte Unterbringung und die Erfüllung der Grundbedürfnisse (Futter, Wasser, Auslauf, Sozialkontakt, Schutz/Unterstellmöglichkeit, Ruhe/Schlafplatz mit entsprechender Einstreu) auf. Auch inkludiert sein müssen: regelmäßige Wurmkur oder Wurmkur nach Bedarf nach entsprechender Kotuntersuchung, Versorgung der Hufe Barhuf oder beschlagen nach Maßgabe der Nutzungseinschränkung, Impfung, Kontrolle der Zähne mindestens 1x in 12 Monaten, tierärztliche Versorgung im Krankheits- und Verletzungsfall. Der Nutzer ist für die Vertragslaufzeit Halter des Pferdes i.S.d. §833 BGB, das heißt er trägt die Tierhalterhaftpflicht oder gibt eine Eigenerklärung ab über die Übernahme aller Schäden aus tiertypischer Gefahrwährend der Vertragslaufzeit. Außerdem übernimmt er die übertragbare Tierhütung und alle damit verbundenen Gefahren. An dieser Stelle käme auch eine regelmäßige Informationspflicht an den Eigentümer, z.B. 1x im Monat oder Quartal über Zustand des Pferdes. Außerdem sollte sich der Nutzer verpflichten nach besten Kräften, Wissen und Gewissen mindestens Erhalt der oben beschriebenen Beschaffenheit anzustreben!

10. Rechte des Nutzers (Nutzung des Pferdes gem. oben beschriebener Eignung und Einsetzbarkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen)
11. Pflichten des Eigentümers (da fällt mir nicht so viel zu ein)
12. Rechte des Eigentümers (Kontrolltermine, Besuche oder Reit-Termine x mal pro Monat oder Quartal nach rechtzeitiger Voranmeldung, mindestens 2 Tage. Kontrolltermine könnte man auch ohne Voranmeldung 1x im Quartal zulassen...)
13. Man sollte festhalten, dass keine Ansprüche bei Schäden am Nutzer durch das Pferd bestehen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Eigentümers beruhen. Die Beweislast liegt beim Nutzer.
14. Verkaufsabsicht des Eigentümers während der Vertragslaufzeit sollte wie oben schon erwähnt geregelt werden (mit Einigung über Vorkaufsrecht zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Wert des Pferdes, s.o.).
15. Erklärung zur Nottötung! Wenn das Pferd schwer verletzt oder krank ist und der Eigentümer ist nicht erreichbar, darf das Pferd auf Empfehlung und schriftlicher Erklärung eines Tierarztes getötet werden. Sowas muss definitiv rein. Und es muss geregelt werden, ob bei Untergang des Pferdes aus unvorhersehbarer schwerer Krankheit oder Unfall Schadensersatzansprüche oder Wertausgleich bestehen. Wenn der Eigentümer darauf besteht, muss der Nutzer nämlich entweder das Risiko selbst tragen oder das Pferd Lebensversichern! Das sollte aber unbedingt klar sein!
16. Vergütung für die Nutzung - das hat etwas mit der Vertragsart zu tun. Bei Pacht MUSS es eine Vergütung geben. Und wenn es nur 1€ im Jahr ist. Bei Turnier- oder Rennpferden wird der Eigentümer übrigens oft prozentual an den Gewinnen beteiligt. Bei einer Überlassung zur Nutzung sollte man festhalten, dass die Nutzung des Pferdes gegen Übernahme der Sorge und Kosten den Wertausgleich darstellt und keine weitere Vergütung zwischen Nutzer und Eigentümer vereinbart wird.
17. Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoptionen (z.B. 1 Jahr und 2x Verlängerung um jeweils 6 Monate, sofern beide Parteien dem zustimmen)
18. Kündigungsbedingungen und Möglichkeit der fristlosen Kündigung (wer, wann, warum mit welchen Fristen, was passiert dann, bis wann muss das Pferd abgeholt sein etc.) Hier sollte man auch noch ordentlich Gehirnschmalz reinstecken... Was zum Beispiel, wenn man wegen Verwahrlosung des Pferdes bei einem Kontrollbesuch fristlos gekündigt hat, dann aber 6 Wochen lang keinen neuen Stall findet oder keinen Hänger bekommt um das Pferd abzuholen? Wer kommt in der Zwischenzeit für die Sorge und Kosten auf? Theoretisch der Eigentümer - es sei denn hier ist etwas anderes definiert.

[Hier endet Teil 2, Teil 3 folgt...]
Liebe Grüße,
Sunny
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Sunny77
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Sunny77 »

[Letzter Teil der trockenen, juristischen Materie]

19. Die Rückgabe des Pferdes...

Hier könnte man auch Romane schreiben denke ich. Abgesehen von dem emotionalen Drama des Nutzers, wenn er das Tier, das er die letzten Monate oder Jahre gepflegt und ggf. geliebt hat, muss nun festgestellt werden, welchen Zustand (Beschaffenheit) das Pferd bei Rückgabe hat. Also den ganzen Sermon vom Anfang nochmal!
  • Was passiert bei Beschaffenheitsveränderungen (Gesundheitszustand, Charakter, Ausbildungsstand, Eignung und Einsetzbarkeit)?
  • Wie wird die Beschaffenheit bei Rückgabe festgestellt? (am besten wieder AKU wie oben)
  • Verschlechterung aus alterungsbedingten Gründen sollten unbedingt nicht berücksichtigt werden (die Aussage des Tierarztes gilt hierbei)!
  • Wer zahlt? Wann und wo wird das gemacht? (wie am Anfang vor Übergabe und beide sollten es sich teilen)
  • Wenn die Beschaffenheit besser geworden ist, bekommt dann der Nutzer einen Wertausgleich für seine gute Arbeit und Pflege? Wer stellt fest, welche Wertsteigerung das Pferd hatte? Ein Gutachter? Wer zahlt den? Im Zweifel der Nutzer auf eigene Rechnung. Wenn er Geld sehen will, muss er erst mal zahlen. Einfacher wäre, einen Wertausgleich bei Verbesserung der Beschaffenheit auszuschließen. Der Fairness halber sollte man dann aber auch den Wertausgleich bei Verschlechterung der Beschaffenheit wenigstens etwas einschränken denke ich!
  • Wenn die Beschaffenheit schlechter ist kommt ein Wertausgleich an den Eigentümer in Frage. Hierfür muss man sich die gleichen Fragen wie anders herum stellen.
  • Was ist, wenn die übergebenen Sachen nicht da oder kaputt sind? Ich denke, der Nutzer muss dann für Ersatz sorgen.
  • Wird gebracht oder abgeholt? Wer trägt die Kosten für den Transport?
20. Wichtig ist auch eine unmittelbare schriftliche Anzeige der Änderung des Wohnortes des Nutzers oder der Unterbringung des Pferdes zu vereinbaren (spätestens eine Woche nach Umzug)! Nicht-Anzeige der Änderung wird als Vertragsbruch und Diebstahl gewertet, umgehend zur Anzeige gebracht und der Vertrag ist mit sofortiger Wirkung beendet. Gleichermaßen ist der Eigentümer verpflichtet die Änderung seines Wohnortes binnen einer Woche zu melden, wobei hier eben fraglich ist, ob eine Nicht-Meldung so eine große Auswirkung hat, dass man gleich fristlos Kündigen müßte... aber gleiches Recht für alle...

Zuletzt fehlen noch die "üblichen Verdächtigen", dass Änderungen nur Schriftlich mit Unterschriften gültig sind und die obligatorische Salvatorische Klausel.

Das waren zuerst mal eine Gedanken... Nun freue ich mich auf rege Diskussion über den Gesamtzusammenhang "Pferd zur Verfügung stellen" als auch über einzelne Punkte. :D
Liebe Grüße,
Sunny
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sacramoso
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von sacramoso »

Spannendes Thema. Was alles geregelt und bedacht werden muß hast du denke ich das meiste schon aufgeführt. Tatsächlich kommt die Überlassung eines Pferdes im großen Sport ja relativ häufig vor. Im "Freizeitreiterbereich" wohl eher selten. Auch wenn die Ausgangssituation nicht schön ist dürfte es für die Pferde-Besi der realistischste Weg sein wenn sie das Pferd nicht verkaufen möchte.
Wobei ich sagen muß, daß ich einen vergleichbar gelagerten Fall persönlich kenne, da wurde das Pferd allerdings verkauft und die ehemalige Besitzerin ist seitdem Reitbeteiligung auf ihrem ehemals eigenen Pferd. In besagtem Fall kannten sich alte und neue Besitzer allerdings auch schon etliche Jahre...
Als Gott erfuhr daß Reiten nur für die Besten ist erschuf er noch Fußball :dance1:
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Lottehüh
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Lottehüh »

Sunday hat geschrieben: Di 9. Jan 2018, 13:20 Pferdeleasings... http://www.zentaurin.de/sites/Pferdeleasing.html
:shock: :-o
Das Leben schenkt Dir ein Pferd - reiten musst Du schon selber.
:schritt:
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Sunny77
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Sunny77 »

Ja, ich hatte mir auch schon überlegt, dass Leasing irgendwie am vergleichbarsten ist. Ich fand auch den Unterschied zwischen Miete und Pacht interessant, der liegt nämlich genau in dieser "Fruchtziehung". Bei Miete ist das nämlich nicht erlaubt, aber wenn man sich eine Stute ausleiht um mit der ein Fohlen zu ziehen, geht es ja explizit darum.
Ich glaube aber, dass Leasing und Pacht (bzw. Überlassung zur Nutzung) trotzdem noch grundsätzlich sehr unterschiedlich sind. Beim Leasing ist die Rückgabe des Gutes ja auch grundsätzlich vorgesehen und man finanziert mit der Leasingrate vor Allem den Wertverlust. Da ein Pferd aber aufgrund seines Ausbildungsstandes ja sogar einen Wertgewinn haben kann, fand ich das nicht so passend in Bezug auf "zur Verfügung stellen". Außerdem grenzt Leasing an Finanzierung, die Zusage hängt nämlich auch an der Bonität des Leasingnehmers. Da gibt es auch irgendwelche buchhalterischen Unterschiede wie das eine und wie das andere verbucht wird und wie das absetzbar ist. Leasing darf außerdem nur ein Finanzdienstleister anbieten (Leasinggeber), nie eine Privatperson.

Sacramoso - Ich kann mir auch vorstellen, dass man ein Pferd eher verkauft, aber das "Reitbeteiligung werden" geht ja auch nur, wenn man nah genug dran wäre. Im vorliegenden konkreten Fall hat die junge Dame kein Interesse an einem Verkauf. Ich fand's halt total spannend mir da mal Gedanken zu zu machen. Wenn ich der diese Liste schicken würde, wäre sie bestimmt ganz erschlagen und würde ganz schnell wieder Abstand nehmen vom "zur Verfügung stellen" ;)
Liebe Grüße,
Sunny
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Sunny77
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Sunny77 »

Naja, "Zur Verfügung stellen" ist halt unentgeltlich und daher weder Pacht noch Miete - wenn man keine "Frucht zieht" könnte man sein Pferd tatsächlich auch vermieten. Die Einnahmen sind dann aber in der Einkommensteuererklärung anzugeben *g* (Irgendwas ist ja immer).
Alleine das man darauf achten muss, welche Vertragsform man wählt, je nachdem ob mit oder ohne Bezahlung oder mit oder ohne Fruchtziehung finde ich schon total schwierig für einen "Laien".

Eine Überlassung (ggf. unentgeltliche) Überlassung zur Nutzung ist übrigens ein freier Vertrag. Man beachte hier die Definition des Vertrags:
eine (schriftliche) Vereinbarung, in der eine bestimmte Sache rechtsgültig zwischen zwei Parteien geregelt wird. Das ist halt relativ frei. Da steht auch schon mal etwas von "freien Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen".
Liebe Grüße,
Sunny
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Cat_85
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Cat_85 »

Wir haben in der Nähe einen Stall der sowas macht. Werbung mit "eigenes Pferd ohne Bezahlung". Dort kannst du halbjährlich ein Pferd mieten für Betrag XY.
Liebe Grüße von Silvia und Lady.

:giraffe:
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Sunny77
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Sunny77 »

Aber vermutlich nur, wenn du das Pferd bei denen stehen lässt, oder?
Liebe Grüße,
Sunny
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Cat_85
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Re: Rechtliche Gedanken rund um "Pferd zur Verfügung stellen"

Beitrag von Cat_85 »

Sunny77 hat geschrieben: Di 9. Jan 2018, 18:42 Aber vermutlich nur, wenn du das Pferd bei denen stehen lässt, oder?
ja stimmt, das schon.
Liebe Grüße von Silvia und Lady.

:giraffe:
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